Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (also nicht die Bezahlung der vollen Miete!) der für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, oder auch für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gezahlt wird. Die Voraussetzung für die Zahlung des Wohngeldes ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.

Wichtig ist noch das Kriterium des „angemessenen“ Wohnraums, die Wohnung darf nicht zu groß sein. Wenn Wohngeld für eine WG beantragt wird, sollte die WG offiziell lediglich als Zweckgemeinschaft bestehen.

Wer hat Anspruch?

In der Regel haben Studenten keinen Wohngeldanspruch. Der Anspruch auf Wohngeld ist ausgeschlossen, wenn der Student Anspruch auf BAföG hat (was in der Praxis jeden Studenten betrifft), wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Leistungen beantragt wurden oder wenn das BAföG beispielsweise wegen zu hohem Einkommen nicht gezahlt wird. Weiterhin wird kein Wohngeld bei Erhalt anderer Leistungen (Sozialhilfe, ALG II) gezahlt.

Der Wohngeldanspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn alle Familienmitglieder eines Haushaltes dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG haben. Das bedeutet, sobald ein Familienmitglied kein Student ist, kann Wohngeld beansprucht werden. Hat zum Beispiel ein Studentenpaar (unabhängig, ob miteinander verheiratet oder nicht) ein gemeinsames Kind, sind die beiden Studenten zwar nicht wohngeldberechtigt; da das Kind aber nicht studiert und somit auch kein BAföG beantragen kann, ist der gesamte Familienhaushalt wohngeldberechtigt.

Es gibt noch andere Fälle in denen Studenten Wohngeld beantragen können. Diese wären:

  • wenn der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung überschritten wurde;
  • wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgte;
  • wenn keine nach dem BAföG förderungswürdige Ausbildung vorliegt;
  • wenn die Ausbildung nicht im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes durchgeführt wird (Grenzgänger);
  • wenn die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht vorlagen;
  • wenn die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten wurde;
  • wenn die Ausbildung nicht im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes durchgeführt wird (Grenzgänger);
  • wenn Ausländer den Wohngeldantrag stellen, welche die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen.

Hier findest du den Wohngeldrechner, um deinen voraussichtlichen Anspruch auf Wohngeld zu berechnen:

www.wohngeld.org/wohngeldrechner

Antragstellung und Rechtsanspruch

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat auf die Wohngeldzahlung einen Rechtsanspruch. Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und wie hoch dies dann ausfällt, hängt von den folgenden Faktoren ab:

  • der Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt gehören
  • der Höhe des Einkommens dieser Familienmitglieder
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Die Einkommensgrenzen sind unter www.bmvbw.de zu finden. Der Antrag auf Wohngeld muss bei der örtlichen Wohngeldstelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden, dort sind auch die Antragsformulare erhältlich.

Ein Tipp am Rande: für das Wohngeld muss nachgewiesen werden, dass man über regelmäßige Einkünfte verfügt, die in der Höhe etwas über dem Bedarf der Grundsicherung laut SGB XII liegen. Weist man dies nicht nach, erweckt dies bei der Behörde sofort den Verdacht, dass falsche Angaben gemacht wurden und Einkommen verschwiegen wurde.

Diese Formulare benötigt ihr:

  • Bescheinigung des Vermieters (wichtig: Baujahr des Hauses, Wohnungsgröße)
  • Antrag auf Wohngeld
  • Zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld

Unterlagen, die zusätzlich benötigt werden:

  • Verdienstbescheinigung(en) eures Arbeitgebers
  • Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, der SGB II oder SGB XII – Dienststelle, ob ihr Leistungenbezieht
  • BAB- oder Bafög-Bescheide, ob und in welcher Höhe ihr BAföG berechtigt seid

Dauer der Zahlung

Werden die Bedingungen erfüllt, wird das Wohngeld in der Regel für ein Jahr bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem ihr den Antrag gestellt habt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.