Unterhaltsanspruch

Die Pflicht der Eltern

Eltern sind dazu verpflichtet, alles zu tun, um ihren Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen, mit der sie später ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Gegenzug müssen die Kinder dazu beitragen, dass die Eltern diese Belastung nicht länger als nötig hinnehmen müssen. Dieses Verhalten nennt sich „Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme“ und ist das oberste Gebot, wenn es um die Unterhaltsfrage geht.

Im Normalfall unterstützen Eltern ihre Kinder selbstverständlich bei der Ausbildung, aber manchmal kann es zu Konflikten kommen, in denen es günstig ist, die Gesetzeslage zu kennen. Natürlich ist es immer besser, solche Situationen in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln, denn es geht ja nicht nur um Geld, sondern vor allem um Beziehungen innerhalb der Familie, die man nicht unnötig belasten oder sogar zerstören sollte.

Man kann sich zunächst an Beratungsstellen, Anwälte oder Psychologen wenden, um zu versuchen, die Situation friedlich zu klären. Wenn die Eltern dann immer noch nicht gesprächsbereit sind, hat man zumindest alles versucht. Falls eine Einigung nicht möglich ist, sollte man unbedingt auf seinem Recht auf Unterstützung bestehen, damit man nicht aus falschem Stolz oder wegen anderer Gefühle seine Ausbildung und somit die eigene Zukunft gefährdet.

Unterhaltsanspruch für volljährige Scheidungskinder

In diesem Artikel geht es nur um den Unterhalt für volljährige Kinder, die unverheiratet sind, denn sie stellen einen Großteil der unterhaltsbedürftigen Auszubildenden. In anderen Fällen gelten wiederum andere Regelungen und Gesetze.

Grundsätzlich haben volljährige Kinder nur Anspruch auf Unterstützung für die Zeit, in der sie ausgebildet werden. Sie können ihre Ausbildung frei wählen und sind auch nicht dazu verpflichtet, einen Nebenjob anzunehmen. Beim Studium bemisst sich die Ausbildungszeit an der Regelstudienzeit, wobei die Grenzen allerdings nicht ganz so streng gezogen werden wie beispielsweise beim BAföG.

So gab es etwa einen Gerichtsbeschluss, nach dem die Unterstützungsleistungen noch zwei Semester nach Ende der Regelstudienzeit zu zahlen waren. Es wird immer über den Einzelfall entschieden, je nach Gründen der Verzögerung und Zumutbarkeit für die Eltern. Auch bei einem Studienfachwechsel müssen die Eltern weiter zahlen, solange er während der ersten Semester erfolgt und ein Grund wie beispielsweise Eignungsmangel nachgewiesen werden kann.

Wie genau der Unterhalt aussieht, den ihr von euren Eltern bekommt, ist nicht festgelegt. Er kann euch bar ausgezahlt werden oder als Naturalunterhalt. Das bedeutet zum Beispiel konkret: Wenn eure Eltern euch anbieten, während des Studiums zu Hause zu wohnen, könnt ihr keine eigene Wohnung verlangen. Das gilt natürlich nicht für ein Studium in einer anderen Stadt oder Härtefälle wie besonders schwierige Familienverhältnisse.

Vor Gericht

Grundsätzlich liegt der Bedarf eines Studenten mit eigenem Haushalt bei 590 Euro (Ost) bzw. 640 Euro (West). Wollt ihr die festgelegte Unterhaltsform ohne Zustimmung der Eltern ändern, müsst ihr den Schritt zum Familiengericht wagen und einen Antrag auf Abänderung stellen. Diese Situation ist sehr belastend und sollte genau überlegt sein, was die vorzubringenden Argumente angeht. Außerdem können Gerichtsverfahren lange dauern und  kosten Geld, das grundsätzlich der Verlierer zahlen muss.

Es gibt zwei Tabellen, an denen sich die Gerichte bei der Festlegung des Unterhaltsbetrages orientieren: die Düsseldorfer Tabelle für die alten  und die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer. Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen der Eltern. Liegt das Einkommen eines Elternteils unter 1 010 Euro (Ost) bzw. 1 100 Euro (West), muss dieser normalerweise nicht zahlen. Übrigens gehört das Kindergeld zwar nicht zum Einkommen der Eltern, steht aber allein ihnen zu. Es dient dazu, die Unterhaltslast zu verringern, und wird auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Während des Wehr- oder Zivildienstes, der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, nach Abschluss der Ausbildung plus dreimonatiger Bewährungsfrist sowie während eines freiwilligen sozialen Jahres haben Kinder keinen Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern.

Falls die Eltern nicht zu viel verdienen, bekommt man normalerweise während des Studiums BAföG, um zusammen mit etwas Unterhalt von den Eltern seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Beide Beträge werden aufeinander abgestimmt, je nach Einkommen der Eltern.

Im gemeinsamen Einvernehmen

Alle genannten Regelungen sollte man natürlich nur dann als Richtlinie in Anspruch nehmen, wenn es wirklich gar nicht mehr anders geht. Normalerweise helfen Eltern ihren Kindern, so gut es geht, und man sollte erbrachte Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen, sondern sowohl das Nehmen als auch das Geben als selbstverständlich betrachten – wie es in einer intakten Familie im besten Fall die Regel ist.

Weitere Informationen zum Unterhaltsanspruch findet ihr beim Deutschen Studentenwerk.

 

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